Verkaufs- und Lieferbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

ORGALIME S 2012
für die LIEFERUNG MECHANISCHER, ELEKTRISCHER UND ELEKTRONISCHER PRODUKTE
Brüssel, März 2012

GEWÄHRLEISTUNG

1. Diese Allgemeinen Bedingungen gelten, sofern die Parteien dies schriftlich oder anderweitig vereinbart haben. Jede Änderung oder Abweichung hiervon ist schriftlich zu vereinbaren.

BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

2. In diesen Allgemeinen Bedingungen haben die folgenden Begriffe die nachstehend festgelegte Bedeutung:

  • „Agreement“ bezeichnet die schriftliche Vereinbarung der Parteien über die Bereitstellung des Produkts mit allen Anhängen, einschließlich schriftlich vereinbarter Änderungen und Ergänzungen zu diesen Dokumenten;
  • „Gross Negligence“ bezeichnet eine Handlung oder Unterlassung, die entweder das Versäumnis beinhaltet, schwerwiegende Folgen zu berücksichtigen, deren Eintritt eine gewissenhafte Vertragspartei üblicherweise hätte vorhersehen müssen, oder die vorsätzliche Missachtung der Folgen einer solchen Handlung oder Unterlassung;
  • „written“: Kommunikation mittels von den Parteien unterzeichneter Dokumente oder durch Brief, Fax, elektronische Post und andere von den Parteien vereinbarte Mittel;
  • „Product“ bezeichnet den/die Gegenstand/Gegenstände, die gemäß der Vereinbarung zu liefern sind, einschließlich Software und Dokumentation.

PRODUKTINFORMATIONEN

3. Sämtliche Angaben und Daten in Produktinformationen und Preislisten sind nur insoweit verbindlich, als die Vereinbarung schriftlich abgefasst ist und ausdrücklich auf sie Bezug nimmt.

ZEICHNUNGEN UND TECHNISCHE INFORMATIONEN

4. Alle Zeichnungen und technischen Unterlagen in Bezug auf das Produkt oder dessen Herstellung, die vor oder nach Abschluss der Vereinbarung von einer Partei an die andere überlassen werden, bleiben Eigentum der überlassenden Partei. Zeichnungen, technische Unterlagen oder sonstige technische Informationen, die eine Partei erhält, dürfen ohne Zustimmung der anderen Partei nicht für andere Zwecke verwendet werden als diejenigen, für die sie überlassen wurden. Sie dürfen ohne Zustimmung der übertragenden Partei nicht kopiert, vervielfältigt, an Dritte übermittelt oder Dritten anderweitig zur Kenntnis gebracht werden.

5. Der Lieferant hat spätestens bei Lieferung unentgeltlich die erforderlichen Informationen und Zeichnungen zu überlassen, damit der Käufer Montage, Inbetriebnahme, Betrieb und Wartung des Produkts durchführen kann. Solche Informationen und Zeichnungen sind in den vereinbarten Mengen bereitzustellen oder mindestens je ein Exemplar. Der Lieferant ist nicht verpflichtet, Zeichnungen oder Beschreibungen bereitzustellen, auf deren Grundlage die Herstellung des Produkts oder von Ersatzteilen erfolgen könnte.

ABNAHMEPRÜFUNG

6. Ist eine Abnahmeprüfung vereinbart, so ist diese – sofern nicht anders vereinbart – an dem Ort durchzuführen, an dem das Produkt hergestellt wird, und während der üblichen Arbeitszeiten. Sind die technischen Anforderungen für die Prüfung in der Vereinbarung nicht festgelegt, ist sie nach der im betreffenden Industriezweig im Herstellungsland des Produkts üblichen Praxis durchzuführen.

7. Der Lieferant hat dem Käufer eine Abnahmeprüfung schriftlich so rechtzeitig anzukündigen, dass der Käufer bei der Prüfung vertreten sein kann. Ist der Käufer nicht vertreten, wird ihm das Prüfprotokoll zugesandt und ist als richtig anzuerkennen.

8. Ergibt die Abnahmeprüfung, dass das Produkt nicht vertragsgemäß ist, hat der Lieferant unverzüglich sämtliche Mängel zu beheben, um das Produkt in einen vertragsgemäßen Zustand zu versetzen. Auf Verlangen des Käufers ist anschließend eine erneute Abnahmeprüfung durchzuführen, es sei denn, die Mängel waren unerheblich.

9. Der Lieferant trägt sämtliche Kosten der Abnahmeprüfung, die an dem Ort durchgeführt wird, an dem das Produkt hergestellt wird. Der Käufer trägt jedoch alle Reise- und Aufenthaltskosten seiner Vertreter im Zusammenhang mit solchen Prüfungen.

LIEFERUNG. GEFAHRÜBERGANG

10. Ist eine Lieferklausel vereinbart, ist sie im Einklang mit den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden INCOTERMS® auszulegen. Wurde keine Lieferklausel gesondert vereinbart, hat die Lieferung „Free Carrier“ (FCA) an dem vom Lieferanten angegebenen Ort zu erfolgen. Hat der Lieferant bei Lieferung FCA auf Wunsch des Käufers das Produkt an dessen Bestimmungsort zu versenden, geht die Gefahr spätestens mit Übergabe des Produkts an den ersten Frachtführer über.

Sofern nicht anders vereinbart, sind Teillieferungen nicht zulässig.

LIEFERUNG. VERZUG

11. Haben die Parteien anstelle eines konkreten Lieferdatums einen Zeitraum bestimmt, innerhalb dessen die Lieferung zu erfolgen hat, gilt dieser Zeitraum als beginnend, sobald die Vereinbarung abgeschlossen ist und alle vereinbarten, den Käufer treffenden Voraussetzungen erfüllt sind, wie z. B. behördliche Formalitäten, Zahlungen, die bei Abschluss der Vereinbarung fällig sind, und Sicherheiten.

12. Kann der Lieferant voraussehen, dass er das Produkt nicht fristgerecht liefern kann, hat er den Käufer unverzüglich schriftlich über die Umstände zu unterrichten, unter Angabe der Gründe und, soweit möglich, des Zeitpunkts, zu dem die Lieferung voraussichtlich erfolgen wird. Unterlässt der Lieferant diese Mitteilung, hat der Käufer Anspruch auf Ersatz der ihm dadurch entstehenden Mehrkosten, die er hätte vermeiden können, wenn er die Mitteilung erhalten hätte.

13. Beruht eine Lieferverzögerung auf einem in Klausel 41 genannten Umstand oder auf Handlungen oder Unterlassungen des Käufers, einschließlich einer Unterbrechung der Vertragserfüllung gemäß den Absätzen 21 und 44, oder auf sonstigen Umständen, die dem Käufer zuzurechnen sind, ist der Lieferant berechtigt, die Lieferfrist in dem Umfang zu verlängern, der unter Berücksichtigung aller Umstände angemessen ist. Dies gilt unabhängig davon, ob der Grund der Verzögerung vor oder nach dem vereinbarten Liefertermin eintritt.

14. Wird das Produkt nicht rechtzeitig geliefert, hat der Käufer ab dem Tag, an dem die Lieferung hätte erfolgen müssen, Anspruch auf pauschalierten Schadenersatz (Vertragsstrafe). Die Vertragsstrafe beträgt 0,5 % des vereinbarten Kaufpreises für jede begonnene Woche des Verzugs. Die Vertragsstrafe darf 7,5 % des vereinbarten Kaufpreises nicht übersteigen.

Verzögert sich nur ein Teil des Produkts, wird die Vertragsstrafe auf den Teil des vereinbarten Kaufpreises berechnet, der den Teil des Produkts abdeckt, der aufgrund der Verzögerung nicht in der von den Parteien vorgesehenen Weise genutzt werden kann. Die Vertragsstrafe wird auf schriftliches Verlangen des Käufers fällig, jedoch nicht früher als bei vollständiger Lieferung oder bei Beendigung der Vereinbarung gemäß Klausel 15.

Der Käufer verliert sein Recht auf Vertragsstrafe, wenn er nicht innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem die Lieferung hätte erfolgen müssen, ein entsprechendes schriftliches Verlangen gestellt hat.

15. Ist die Verzögerung so beschaffen, dass der Käufer gemäß Klausel 14 Anspruch auf die maximale Vertragsstrafe hat und das Produkt dennoch nicht geliefert wird, ist der Käufer berechtigt, schriftlich Lieferung innerhalb einer letzten angemessenen Frist zu verlangen, die nicht kürzer als eine Woche sein darf.

Liefert der Lieferant innerhalb dieser Frist nicht, und beruht dies nicht auf Umständen, für die der Käufer verantwortlich ist, kann der Käufer durch schriftliche Mitteilung an den Lieferant die Vereinbarung hinsichtlich des Teils des Produkts aufheben, der aufgrund der Nichtlieferung durch den Lieferanten nicht in der von den Parteien vorgesehenen Weise genutzt werden kann.

Beendet der Käufer die Vereinbarung, hat er Anspruch auf Ersatz des ihm infolge des Lieferverzugs entstandenen Schadens, einschließlich Folgeschäden und indirekter Schäden. Der Gesamtersatz – einschließlich der gemäß Absatz 14 zu zahlenden Vertragsstrafe – darf 15 % des Teils des vereinbarten Kaufpreises nicht übersteigen, der den Teil des Produkts abdeckt, hinsichtlich dessen die Vereinbarung beendet wird.

Der Käufer ist außerdem berechtigt, durch schriftliche Mitteilung an den Lieferanten die Vereinbarung zu beenden, wenn aufgrund der Umstände klar ist, dass es zu einer Verzögerung kommen wird, die dem Käufer gemäß Klausel 14 Anspruch auf die maximale Vertragsstrafe geben würde. Bei einer solchen Beendigung hat der Käufer Anspruch sowohl auf die maximale Vertragsstrafe als auch auf den Schadensersatz gemäß dem dritten Absatz dieser Klausel 15.

16. Die Vertragsstrafe gemäß Absatz 14 und die Beendigung der Vereinbarung im Sinne von Klausel 15 sind die ausschließlichen Rechtsbehelfe, die der Käufer wegen des Lieferverzugs geltend machen kann. Jegliche sonstige Ansprüche gegen den Lieferanten aufgrund eines solchen Verzugs sind ausgeschlossen, es sei denn, der Lieferant hat grob fahrlässig gehandelt.

17. Sieht der Käufer voraus, dass er die Lieferung des Produkts zum Lieferzeitpunkt nicht annehmen kann, hat er den Lieferanten unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und dabei zugleich den Grund sowie, soweit möglich, den Zeitpunkt anzugeben, zu dem er die Lieferung annehmen kann. Nimmt der Käufer die Lieferung zum Lieferzeitpunkt nicht an, hat er dennoch den Teil des Kaufpreises zu zahlen, der bei Lieferung fällig wäre, wenn die Lieferung erfolgt wäre.

Der Lieferant hat dafür zu sorgen, dass das Produkt auf Kosten und Risiko des Käufers gelagert wird. Auf Verlangen des Käufers hat der Lieferant das Produkt außerdem auf Rechnung des Käufers zu versichern.

18. Sofern die Nichtannahme der Lieferung durch den Käufer nicht auf Umständen gemäß Klausel 41 beruht, kann der Lieferant durch schriftliche Mitteilung verlangen, dass der Käufer die Lieferung innerhalb einer letzten angemessenen Frist annimmt. Nimmt der Käufer – aus Gründen, die nicht dem Lieferanten zuzurechnen sind – die Lieferung innerhalb dieser Frist nicht an, ist der Lieferant berechtigt, durch schriftliche Mitteilung die Vereinbarung ganz oder teilweise aufzuheben.

Der Lieferant hat dann Anspruch auf Ersatz des ihm durch die Nichterfüllung des Käufers entstandenen Schadens, einschließlich Folgeschäden und indirekter Schäden. Der Ersatz darf den Teil des Kaufpreises nicht übersteigen, der den von der Aufhebung erfassten Teil des Produkts abdeckt.

ZAHLUNG

19. Zahlungen sind innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zu leisten. Sofern nicht anders vereinbart, ist der Kaufpreis zu einem Drittel bei Abschluss der Vereinbarung und zu einem Drittel nach Mitteilung des Lieferanten an den Käufer, dass das Produkt oder der wesentliche Teil davon lieferbereit ist, zu zahlen. Der Restbetrag ist zu zahlen, wenn das Produkt vollständig geliefert ist.

20. Unabhängig von der Art der Zahlung gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn das Konto des Lieferanten unwiderruflich mit dem geschuldeten Betrag gutgeschrieben worden ist.

21. Zahlt der Käufer nicht fristgerecht, ist der Lieferant berechtigt, ab Fälligkeit Verzugszinsen zu verlangen sowie Ersatz der Beitreibungskosten. Der Zinssatz ist der von den Parteien vereinbarte. Haben die Parteien keinen Zinssatz vereinbart, gilt der Refinanzierungssatz der Europäischen Zentralbank zuzüglich 8 Prozentpunkten. Die Entschädigung für Beitreibungskosten beträgt 1 % des Betrags, für den aufgrund der verspäteten Zahlung Zinsen zu zahlen sind.

Im Falle verspäteter Zahlung und wenn der Käufer eine vereinbarte Sicherheit nicht fristgerecht stellt, ist der Lieferant berechtigt, nachdem er den Käufer schriftlich hiervon in Kenntnis gesetzt hat, seine Erfüllung der Vereinbarung auszusetzen, bis die Zahlung erfolgt ist oder bis der Käufer die vereinbarte Sicherheit stellt.

Hat der Käufer den fälligen Betrag nach drei Monaten nicht gezahlt, ist der Lieferant berechtigt, die Vereinbarung durch schriftliche Mitteilung an den Käufer zu beenden und zusätzlich zu Verzugszinsen und Beitreibungskosten nach dieser Klausel Schadenersatz für den ihm entstandenen Verlust zu verlangen. Der Schadenersatz darf den vereinbarten Kaufpreis nicht übersteigen.

EIGENTUMSVORBEHALT

22. Das Produkt bleibt Eigentum des Lieferanten, bis der Kaufpreis vollständig bezahlt ist, soweit ein solcher Eigentumsvorbehalt nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen wirksam ist. Der Käufer hat den Lieferanten auf dessen Verlangen zu unterstützen, die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz des Eigentums des Lieferanten am Produkt zu ergreifen. Der Eigentumsvorbehalt berührt den Gefahrübergang gemäß Absatz 10 nicht.

MÄNGELHAFTUNG

23. Der Lieferant hat gemäß den Absätzen 24–39 sämtliche Mängel und Fehler (nachfolgend „Mängel“) zu beheben, die auf Fehlern in Konstruktion, Material oder Herstellung beruhen.

24. Die Haftung des Lieferanten erstreckt sich nicht auf Mängel, die durch vom Käufer bereitgestelltes Material oder durch von ihm vorgeschriebene bzw. spezifizierte Konstruktionen verursacht werden.

25. Die Haftung des Lieferanten umfasst nur Mängel, die unter den in der Vereinbarung vorgesehenen Betriebsbedingungen und bei ordnungsgemäßer Verwendung des Produkts auftreten.

26. Die Haftung des Lieferanten erstreckt sich nicht auf Mängel, die auf Ursachen beruhen, die nach dem Gefahrübergang auf den Käufer entstehen, z. B. Mängel infolge unzureichender Wartung, unsachgemäßer Montage oder fehlerhafter Reparatur durch den Käufer oder Änderungen, die ohne schriftliche Zustimmung des Lieferanten vorgenommen werden. Darüber hinaus haftet der Lieferant nicht für normalen Verschleiß und Abnutzung.

27. Die Haftung des Lieferanten ist auf Mängel beschränkt, die innerhalb eines Jahres ab Lieferung auftreten. Wird das Produkt intensiver verwendet als vereinbart, verkürzt sich dieser Zeitraum entsprechend.

28. Wurde ein Mangel an einem Teil des Produkts behoben, haftet der Lieferant für Mängel an dem reparierten oder ersetzten Teil unter denselben Bedingungen wie für das ursprüngliche Produkt für die Dauer eines Jahres. Für die übrigen Teile des Produkts verlängert sich der in Absatz 27 genannte Zeitraum nur um den Zeitraum und in dem Umfang, in dem das Produkt infolge des Mangels nicht genutzt werden konnte.

29. Der Käufer hat dem Lieferanten alle Mängel unverzüglich schriftlich anzuzeigen, sobald sie sich zeigen. Eine solche Anzeige darf unter keinen Umständen später als zwei Wochen nach Ablauf des in Absatz 27 genannten Zeitraums oder – sofern anwendbar – des in Absatz 28 genannten verlängerten Zeitraums erfolgen. Die Anzeige hat eine Beschreibung des Mangels zu enthalten.

Erfolgt die schriftliche Mängelanzeige nicht innerhalb der in dem ersten Absatz dieser Klausel genannten Fristen, verliert der Käufer das Recht auf Mängelbeseitigung. Ist der Mangel geeignet, Schäden zu verursachen, hat der Käufer den Lieferanten unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Der Käufer trägt das Risiko von Schäden am Produkt, die daraus entstehen, dass eine solche Benachrichtigung unterbleibt.

Der Käufer hat angemessene Maßnahmen zur Begrenzung des Schadens zu ergreifen und die Anweisungen des Lieferanten zu befolgen.

30. Nach Eingang der Anzeige gemäß Absatz 29 hat der Lieferant den Mangel gemäß den in den Absätzen 23–39 festgelegten Regeln unverzüglich auf eigene Kosten zu beheben. Die Mängelbeseitigung ist so durchzuführen, dass der Geschäftsbetrieb des Käufers nicht unangemessen beeinträchtigt wird.

Die Reparatur ist am Ort des Produkts durchzuführen, es sei denn, der Lieferant hält es für angemessener, dass das Produkt an ihn oder an einen von ihm benannten Ort gesandt wird. Kann der Mangel durch Austausch oder Reparatur eines mangelhaften Teils behoben werden und erfordern Demontage und Montage des Teils keine besondere Fachkenntnis, kann der Lieferant verlangen, dass das mangelhafte Teil an ihn oder an einen von ihm benannten Ort gesandt wird.

In einem solchen Fall gilt die Verpflichtung des Lieferanten hinsichtlich der Vertragswidrigkeit als erfüllt, sobald er dem Käufer ein ordnungsgemäß repariertes oder ersetztes Teil zur Verfügung gestellt hat.

31. Der Käufer hat auf eigene Kosten freien Zugang zum Produkt zu gewährleisten sowie alle Eingriffe in andere Ausrüstung als das Produkt zu ermöglichen, die zur Behebung des Mangels erforderlich sind.

32. Sofern nicht anders vereinbart, erfolgen notwendige Transporte des Produkts oder von Teilen davon zum Lieferanten und zurück im Zusammenhang mit der Beseitigung von Mängeln, für die der Lieferant verantwortlich ist, auf Kosten und Risiko des Lieferanten. Der Käufer hat die Anweisungen des Lieferanten hinsichtlich eines solchen Transports zu befolgen.

33. Sofern nicht anders vereinbart, trägt der Käufer alle zusätzlichen Kosten, die dem Lieferanten im Zusammenhang mit der Mängelbeseitigung dadurch entstehen, dass sich das Produkt an einem anderen Ort befindet als dem Bestimmungsort, der dem Lieferanten bei Abschluss der Vereinbarung für die Lieferung an den Käufer angegeben wurde, oder – wenn kein Bestimmungsort angegeben wurde – dem Lieferort.

34. Ersetzte mangelhafte Teile sind dem Lieferanten zur Verfügung zu stellen und werden sein Eigentum.

35. Hat der Käufer eine Anzeige gemäß Absatz 29 gemacht und stellt sich heraus, dass kein Mangel vorliegt, für den der Lieferant verantwortlich ist, hat der Lieferant Anspruch auf Ersatz der Kosten, die ihm durch die Anzeige entstanden sind.

36. Erfüllt der Lieferant seine Verpflichtungen gemäß Absatz 30 nicht, kann der Käufer dem Lieferanten schriftlich eine letzte angemessene Frist zur Erfüllung setzen, die nicht kürzer als eine Woche sein darf. Erfüllt der Lieferant seine Verpflichtungen nicht innerhalb dieser Frist, ist der Käufer berechtigt, die erforderlichen Reparaturen selbst oder durch von ihm beauftragte Dritte auf Kosten und Risiko des Lieferanten durchführen zu lassen.

Im Falle erfolgreicher Reparaturarbeiten, die der Käufer oder Dritte durchgeführt haben, stellt die Erstattung angemessener Kosten durch den Lieferanten, die dem Käufer entstanden sind, die vollständige Erfüllung der Verpflichtungen des Lieferanten infolge des Mangels dar.

37. Führt die Reparatur des Produkts gemäß Absatz 36 nicht zum Erfolg,

a) hat der Käufer Anspruch auf eine angemessene Minderung, wobei diese in keinem Fall 15 % des Kaufpreises übersteigen darf, oder

(b) kann der Käufer, wenn der Mangel so wesentlich ist, dass er die Nutzbarkeit des Produkts oder eines wesentlichen Teils davon erheblich beeinträchtigt, die Vereinbarung durch schriftliche Mitteilung an den Lieferanten hinsichtlich des Teils des Produkts beenden, der aufgrund des Mangels nicht in der von den Parteien vorgesehenen Weise genutzt werden kann.

In diesem Fall hat der Käufer Anspruch auf Ersatz des ihm entstandenen Verlusts, der Kosten und Schäden, jedoch nicht mehr als 15 % des Teils des Kaufpreises, der den von der Beendigung erfassten Teil des Produkts abdeckt.

38. Ungeachtet der Absätze 23–37 haftet der Lieferant für Mängel an keinem Teil des Produkts über ein Jahr hinaus, gerechnet ab dem Ende des in Absatz 27 genannten Haftungszeitraums oder ab dem Ende eines anderen Haftungszeitraums, den die Parteien vereinbart haben.

39. Der Lieferant haftet für Mängel über das in den Absätzen 23–38 Vorgesehene hinaus nicht. Dies gilt für jeden Verlust, den der Mangel verursachen kann, einschließlich Betriebsunterbrechung, entgangenen Gewinn und sonstige indirekte Verluste. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht, wenn der Lieferant grob fahrlässig gehandelt hat.

AUFTEILUNG DER HAFTUNG FÜR DURCH DAS PRODUKT VERURSACHTE SCHÄDEN

40. Der Lieferant haftet nicht für Sachschäden, die das Produkt nach der Lieferung und während es sich im Besitz des Käufers befindet, verursacht. Der Lieferant haftet auch nicht für Schäden an Produkten, die der Käufer herstellt, oder an Produkten, in die die Produkte des Käufers eingebaut sind.

Ist der Lieferant gegenüber Dritten für solche Sachschäden gemäß dem ersten Absatz haftbar, hat der Käufer den Lieferanten zu verteidigen und ihn schadlos zu halten. Macht ein Dritter gegen eine der Parteien Schadensersatzansprüche wegen solcher Schäden geltend, hat die betreffende Partei die andere Partei unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.

Lieferant und Käufer sind gegenseitig verpflichtet, sich vor dem Gericht oder Schiedsgericht laden zu lassen, das über Schadensersatzansprüche verhandelt, die gegen einen von ihnen aufgrund von angeblich durch das Produkt verursachten Schäden erhoben werden. Die Haftungsverteilung zwischen Lieferant und Käufer ist jedoch gemäß Klausel 46 zu bestimmen. Die Haftungsbeschränkung des Lieferanten in dieser Klausel (erster Absatz) gilt nicht, wenn der Lieferant grob fahrlässig gehandelt hat.

HÖHERE GEWALT

41. Jede Partei ist berechtigt, die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus der Vereinbarung zu unterbrechen, soweit die Erfüllung infolge höherer Gewalt verhindert oder unzumutbar erschwert wird. Höhere Gewalt bedeutet insbesondere: Arbeitskonflikte und sonstige Umstände, die außerhalb der Kontrolle der Parteien liegen, wie Feuer, Krieg, umfangreiche militärische Mobilisierung, Aufruhr, Requisition, Beschlagnahme, Embargo, Beschränkungen der Nutzung von Energie, Währungs- und Exportbeschränkungen, Epidemien, Naturkatastrophen, extreme Naturereignisse, terroristische Handlungen sowie Mängel oder Verzögerungen bei Lieferungen von Unterlieferanten infolge eines der in dieser Klausel genannten Umstände.

Ein in dieser Klausel genannter Umstand – unabhängig davon, ob er vor oder nach Abschluss der Vereinbarung eintritt – begründet das Recht zur Unterbrechung der Erfüllung nur, wenn seine Auswirkungen auf die Erfüllung der Vereinbarung zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung nicht vorhersehbar waren.

42. Die Partei, die sich auf höhere Gewalt beruft, hat die andere Partei unverzüglich schriftlich über das Eintreten und das Ende des Umstands zu benachrichtigen. Unterlässt eine Partei diese Benachrichtigung, hat die andere Partei Anspruch auf Ersatz der ihr entstehenden Mehrkosten, die sie hätte vermeiden können, wenn sie die Benachrichtigung erhalten hätte.

Verhindert die höhere Gewalt den Käufer an der Erfüllung seiner Verpflichtungen, hat er dem Lieferanten die Kosten zu erstatten, die diesem durch die Sicherung und den Schutz des Produkts entstehen.

43. Ungeachtet sonstiger Bestimmungen dieser Allgemeinen Bedingungen ist jede Partei berechtigt, die Vereinbarung durch schriftliche Mitteilung an die andere Partei zu beenden, wenn die Erfüllung der Vereinbarung gemäß Absatz 41 länger als sechs Monate unterbrochen wurde.

VORAUSSICHTLICHE NICHTERFÜLLUNG

44. Ungeachtet sonstiger Bestimmungen dieser Allgemeinen Bedingungen über die Unterbrechung der Erfüllung der Vereinbarung ist jede Partei berechtigt, die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus der Vereinbarung auszusetzen, wenn aus den Umständen klar hervorgeht, dass die andere Partei ihre Verpflichtungen nicht erfüllen wird. Die Partei, die die Erfüllung unterbricht, hat die andere Partei hiervon unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.

FOLGESCHÄDEN

45. Sofern in diesen Allgemeinen Bedingungen nicht anders bestimmt, haftet keine Partei der anderen Partei gegenüber für Betriebsverluste, entgangenen Gewinn, entgangenen Nutzen, Verlust von Geschäftsmöglichkeiten oder sonstige Folgeschäden oder indirekte Schäden.

STREITIGKEITEN UND ANWENDBARES RECHT

46. Alle Streitigkeiten aus der Vereinbarung und alles hiermit Zusammenhängende werden endgültig nach der Schiedsgerichtsordnung der Internationalen Handelskammer (ICC) durch einen oder mehrere Schiedsrichter entschieden, die gemäß dieser Ordnung ernannt werden.

47. Die Vereinbarung unterliegt dem materiellen Recht des Landes des Lieferanten.